BILD REGIONAL
gültig ab 01.01.2012
Download Allgemeine Geschäftsbedingungen Zeitungen 2012Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „die AGB“) regeln das
Verhältnis zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber bei der Erteilung und Abwicklung
von Anzeigenaufträgen für vom Verlag vermarktete Zeitungen einschließlich der darauf
basierenden und offline lesbaren Mobile- und Tablet-PC-Applikationen („Apps“) und E-Paper
(nachfolgend gemeinsam „Zeitungen“), soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber kann diese AGB jederzeit unter www.media-impact.de/agb aufrufen, ausdrucken
sowie herunterladen bzw. speichern.
1. Definitionen
1.1 „Angebot“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot vom Verlag über die Schaltung und
Veröffentlichung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Zeitungen zum Zwecke
der Verbreitung. Soweit nicht ausdrücklich anders als verbindliches Angebot bezeichnet,
sind Angebote vom Verlag freibleibend, d. h. nicht bindend und stehen unter dem Vorbehalt
der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.
1.2 „Anzeigenauftrag“ im Sinne dieser AGB ist das Angebot eines Auftraggebers über die
Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachfolgend
insgesamt als „Anzeigen“ bezeichnet) eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten
(nachfolgend insgesamt als „Werbungtreibende“ bezeichnet) in einer Zeitung zum Zweck der
Verbreitung. Auftraggeber kann eine Agentur oder direkt ein Werbungstreibender sein.
1.3 Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter
Beachtung der dem Auftraggeber gemäß Preisliste zu gewährenden Rabatten, wobei die
jeweiligen Veröffentlichungen auf Abruf des Auftraggebers erfolgen. Ist im Rahmen eines
Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so muss das Erscheinungsdatum
der letzten Anzeige innerhalb eines Jahres nach Erscheinen der ersten Anzeige
liegen (nachfolgend als „Insertionsjahr“ bezeichnet), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich
etwas anderes vereinbart worden ist.
1.4 „Verlag“ ist die Axel Springer AG für sämtliche von ihr vermarkteten Zeitungen, auch
wenn diese von Dritten verlegt werden. Bei Vermarktung der Berliner Morgenpost durch die
Ullstein GmbH tritt diese an die Stelle der Axel Springer AG. Bei Vermarktung der B.Z. und/
oder BILD Berlin-Brandenburg durch die B.Z. Ullstein GmbH tritt diese an die Stelle der
Axel Springer AG.
2. Vertragsschluss
2.1 Bei einem Anzeigenauftrag kommt ein Vertrag, soweit nicht ausdrücklich anders
individuell vereinbart, durch Abdruck der Anzeige (bei mehreren Anzeigen der ersten
Anzeige) oder durch Bestätigung vom Verlag in Textform zustande. Sofern ein verbindliches
Angebot durch den Verlag erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des
Auftraggebers zustande.
2.2 Soweit Agenturen Anzeigenaufträge erteilen, kommt der Vertrag, vorbehaltlich anderer
schriftlicher Vereinbarungen, mit der Agentur zustande. Die Agentur ist verpflichtet, Verlag
auf Anforderung vor Vertragsschluss einen Gewerbenachweis via Handelsregisterauszug
und einen Mandatsnachweis zukommen zu lassen.
2.3 Anzeigenaufträge von Werbe- und Mediaagenturen werden nur für namentlich genau
genannte Werbetreibende angenommen. Die Werbung für die Produkte oder Dienstleistungen
eines anderen als des bei der Buchung angegebenen Werbetreibenden bedarf in
jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Verlag.
2.4 Sofern der Verlag Aufträge oder Abschlüsse über Dritte vermarkten lässt, handeln diese
Dritten als Vertreter vom Verlag und auf dessen Rechnung.
2.5 Soweit die Gewährung von AE nicht ausgeschlossen ist, wird für alle Aufträge, die über
eine vom Verlag anerkannte Werbeagentur erteilt werden, eine Mittlergebühr von 15 % auf
das Rechnungsnetto vergütet, d. h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer nach
Abzug von Rabatten. Ausgenommen davon sind Setup-Gebühren, technische Kosten sowie
Vergütungen für Kreativleistungen.
2.6 Änderungen und Ergänzungen zu einem Vertrag sowie Abweichungen von diesen AGB
bedürfen der Textform. Für Vertragsänderungen und -ergänzungen gilt dies auch für die
Aufhebung der Schriftformklausel.
2.7 Bei Agenturbuchungen behält sich der Verlag das Recht vor, Buchungsbestätigungen
auch an den Auftraggeber der Agentur weiterzuleiten.
3. Anzeigenveröffentlichung
3.1 Sollen Anzeigen nur zu bestimmten Erscheinungsterminen oder an bestimmten Plätzen
der Zeitung veröffentlicht werden, so bedarf es hierfür einer ausdrücklichen Vereinbarung mit
dem Verlag. Die Aufträge für diese Anzeigen müssen so rechtzeitig bei dem Verlag eingehen,
dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag
auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik
abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
3.2 Der Verlag ist unabhängig von der Platzierung in Zeitungen berechtigt, aber nicht
verpflichtet, erteilte Anzeigenaufträge im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten
ergänzend auch in anderen Print- und Telemedien vom Verlag und der mit ihr verbundenen
Unternehmen zu veröffentlichen. Die für die Zeitungen vorliegenden Druckunterlagen können
dabei an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden. Die Darstellung in den Telemedien
kann vom Druckergebnis in der Zeitungsausgabe abweichen.
3.3 Für die Veröffentlichung in den digitalen Ausgaben der Zeitungen ist der Verlag
berechtigt, die für die Papier-Ausgaben vorliegenden Druckunterlagen an die jeweiligen
Erfordernisse der digitalen Ausgabe anzupassen. Die Darstellung kann dabei vom Druckergebnis
in der Papier-Ausgabe abweichen. Um diese Abweichung auszuschließen, kann
der Auftraggeber die genauen Spezifikationen vom Verlag für die Zulieferung einer auf die
digitalen Ausgabe bereits adaptierte Anzeige anfordern. Für die Veröffentlichung der Anzeigen
in den digitalen Ausgaben der Zeitungen wird die Anzeige weitgehend proportional auf
die Größe einer Seite der digitalen Ausgabe im Verhältnis zur gedruckten Ausgabe skaliert.
Zudem werden den Platzierungen in der gedruckten Ausgabe äquivalente Platzierungen in
den digitalen Ausgaben gewährleistet.
3.4 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige
übliche tatsächliche Abdruckhöhe der gedruckten Ausgabe der Berechnung zugrunde gelegt.
3.5 Ein Ausschluss von Konkurrenzanzeigen wird grundsätzlich nicht zugesagt.
3.6 Der Verlag verteilt Beilagen mit geschäftsüblicher Sorgfalt, wobei bis zu 3 Prozent
Fehlzustellungen oder Verlust als verkehrsüblich gelten.
4. Ablehnungsrecht vom Verlag
4.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten
Inhalte, insbesondere seine Anzeigen, so ausgestaltet sind, dass sie nicht gegen gesetzliche
Bestimmungen verstoßen und insbesondere jugendschutz-, presse-, wettbewerbs-,
datenschutz-, strafrechtliche und mediendienstrechtliche Vorschriften einhalten. Im Falle
eines Verstoßes gegen Satz 1 stellt der Auftraggeber den Verlag von allen etwaigen dem
Verlag daraus entstehende Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung, vollumfänglich
auf erstes Anfordern frei. Eine Pflicht zur Prüfung der Werbemittel vor Schaltung
und Veröffentlichung des Werbemittels besteht für den Verlag nicht.
4.2 Der Verlag behält sich vor, Anzeigen oder andere Werbemittel abzulehnen, insbesondere,
wenn
• deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
• deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet
wurde oder
• deren Veröffentlichung wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen
Form Rechte Dritter oder die Interessen vom Verlag verletzt oder
• andere Werbemittel (insbesondere Beilagen, Beiheftungen etc.) aus technischen Gründen
nicht dem Objekt beigelegt bzw. beigeheftet werden können.
Die Ablehnung einer Anzeige oder eines anderen Werbemittels wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
Bei Anzeigen, die in ihrem Erscheinungsbild der redaktionellen Gestaltung der Zeitungen
entsprechen, behält sich der Verlag im Sinne seines publizistischen Auftrages ein
Einspruchsrecht vor. Anzeigen, die redaktionell gestaltet sind, müssen sich eindeutig von
der Grundschrift der Zeitungen unterscheiden und mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet
sein. Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als
solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
4.3 Werbemittel, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in
jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom Verlag. Die Werbungtreibenden
sind namentlich zu benennen. Der Verlag behält sich die Erhebung eines Verbundaufschlags
bzw. eine abweichende Rabattierung vor.
4.4 Ist der Auftraggeber wegen des Inhalts eines Werbemittels bereits abgemahnt worden
bzw. wird abgemahnt oder hat er eine Unterlassungsverpflichtungserklärung bereits
abgegeben oder gibt er eine solche ab, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Verlag hierüber
unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, haftet
der Verlag auch nicht für den dem Auftraggeber durch eine wiederholte Veröffentlichung der
beanstandeten Anzeigen(inhalte) entstehenden Schaden.
5. Übermittlung von Druckunterlagen
5.1 Es obliegt dem Auftraggeber, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den
technischen Vorgaben vom Verlag zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen (siehe
hierzu auch die Informationen zu technischen Angaben und zur Übertragung von Druckunterlagen
in der jeweiligen Preisliste) entsprechende Vorlagen für Anzeigen rechtzeitig zu
dem in der jeweiligen Preisliste angegebenen Druckunterlagenschluss anzuliefern und diese
ausreichend zur Verwendung durch den Verlag zu kennzeichnen. Für die Veröffentlichung
in digitalen Ausgaben sind Vorlagen entsprechend der technischen Vorgaben vom Verlag
zur Erstellung und Übermittlung von Online-Werbemitteln anzuliefern. Sind etwaige Mängel
bei den Druckunterlagen des Auftraggebers nicht sofort erkennbar, so hat der Auftraggeber
bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Unerwünschte Druckresultate, die sich
auf eine Abweichung des Auftraggebers von den Empfehlungen vom Verlag zurückführen
lassen, führen ebenfalls zu keinem Preisminderungsanspruch. Das Gleiche gilt bei Fehlern
in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht vor Drucklegung
der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist. Der Verlag ist nicht verpflichtet, die
Druckunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
5.2 Kosten vom Verlag für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen
der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen. Bei schwierigen Satzarbeiten, die
einen höheren als den üblichen Aufwand erfordern, behält sich der Verlag vor, diese dem
tatsächlichen Aufwand entsprechend in Rechnung zu stellen. Vereinbart ist die für den
belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in der Preisliste sowie in der Auftragsbestätigung
übliche Beschaffenheit der Anzeigen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, die von den
Druckunterlagen und der von der Druckerei eingesetzten Technik bestimmt werden.
5.3 Der Auftraggeber hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckunterlagen dafür Sorge
zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von Computerviren sind. Er ist insbesondere
verpflichtet, zu diesem Zweck handelsübliche Schutzprogramme einzusetzen, die jeweils
dem neuesten Stand zu entsprechen haben. Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten
Datei Schadensquellen der vorbezeichneten Art, wird der Verlag von dieser Datei keinen
Gebrauch mehr machen und diese, soweit zur Schadensvermeidung bzw. -begrenzung
(insbesondere zur Vermeidung des Übergreifens der Schadensquelle auf die EDV-Anlage
von Verlag) erforderlich, löschen, ohne dass der Kunde in diesem Zusammenhang Schadensersatzansprüche
geltend machen kann. Der Verlag behält sich vor, den Kunden auf
Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden infiltrierte
Schadensquellen dem Verlag Schäden entstanden sind.
5.4 Wenn ein Vertrag nicht oder falsch durchgeführt wird, weil der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten
verletzt, insbesondere Produktionsvorlagen nicht rechtzeitig, unvollständig
und/oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet abgeliefert wurden bzw. gemäß Ziff. 5.3
gelöscht wurden, hat der Verlag dennoch Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
5.5 Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können nur mit einem auf Papier
gelieferten Farbproof zuverlässig verarbeitet werden. Ohne Farbproof sind Farbabweichungen
unvermeidbar; sie lösen keinen Preisminderungsanspruch aus.
5.6 Unabhängig von den digitalen Druckunterlagen ist eine schriftliche Auftragserteilung mit
Motivkennzeichnung erforderlich. Die Anlieferung der Druckunterlagen allein bedeutet keine
Auftragserteilung.
5.7 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet einen Monat nach der
erstmaligen Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels.
6. Mängel
6.1 Entspricht die Veröffentlichung der Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit
bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige
beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige bzw. Ersatzveröffentlichung
zu verweigern, wenn
(a) diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses
und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse
des Auftraggebers steht, oder
(b) diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre.
Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige oder die Veröffentlichung des anderen Werbemittels
gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige/Ersatzveröffentlichung
erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige oder
der Veröffentlichung des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachung des Auftrags
ausgeschlossen.
6.2 Der Auftraggeber wird die Anzeige unverzüglich nach Veröffentlichung überprüfen.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, müssen Mängelrügen unverzüglich nach Veröffentlichung
gegenüber dem Verlag geltend gemacht werden, es sei denn es handelt sich um
nicht offensichtliche Mängeln, dann gilt eine Frist von sechs Monaten.
Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, müssen Reklamationen bei offensichtlichen
Mängeln, binnen zwei Wochen, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen eines Jahres ab
dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
6.3 Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung
oder aus unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern auf den
Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der
Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte vom Verlag verursacht wurde.
(b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getäuscht wurde. In solchen Fällen ist die
Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Im Falle einer Haftung nur für den typischen vorhersehbaren Schaden besteht keine Haftung
für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
6.4 Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren
in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem
oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen oder es sich um eine Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit handelt; in solchen Fällen richtet sich die Verjährungsfrist nach den
gesetzlichen Vorschriften.
6.5 Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag unbegrenzt nach den gesetzlichen
Vorschriften.
7. Probeabzüge
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Probeabzüge für digitale Ausgabe werden im pdf-Format geliefert.
8.1 Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige Nachlässe
für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt. Der Verlag behält sich vor, aus
begründetem Anlass, wie z. B. Neuaufnahme der Geschäftsbeziehung, Vorauszahlung zum
Anzeigenschluss zu verlangen.
8.2 Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche vom Verlag nur mit einer unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist,
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, sofern der Gegenanspruch
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.3 Bei Zahlungsverzug werden zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen angemessene
Mahngebühren erhoben. Der Verlag kann darüber hinaus die weitere Ausführung des
laufenden Anzeigenauftrages oder Abschlusses bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
8.4 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der
Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Vertrages das Erscheinen weiterer
Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrages zum Anzeigenschlusstermin und von dem Ausgleich offener
Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
9. Anzeigenbeleg
Der Verlag liefert auf Wunsch einen Beleg für Anzeigen und andere Werbemittel; der Verlag behält sich vor, hierfür eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung vom Verlag über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Für Wort- bzw. Kleinanzeigen können keine Belege geliefert werden.
Aus einer Auflagenminderung kann nach Maßgabe des Satzes 2 bei einem Abschluss über
mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt
des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die zugesicherte
Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung
berechtigender Mangel, wenn und soweit sie bei einer zugesicherten verkauften Auflage von bis zu 50.000 Exemplaren mindestens 20 v.H.,
bei einer zugesicherten verkauften Auflage von bis zu 100.000 Exemplaren mindestens 15 v.H.,
bei einer zugesicherten verkauften Auflage von bis zu 500.000 Exemplaren mindestens 10 v.H., bei einer zugesicherten verkauften Auflage von über 500.000 Exemplaren mindestens 5 v.H. beträgt. Eine Auflagenminderung aus Gründen der Ziffer 16 berechtigt nicht zur
Preisminderung. Als zugesicherte verkaufte Auflage gilt die in der Preisliste oder auf andere
Weise genannte durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage nicht genannt ist, die
durchschnittlich verkaufte Auflage des vorausgegangenen Kalenderjahres. Bei Kombinationsangeboten
gilt ausschließlich die zugesicherte Auflage für das Kombinationsangebot; Zusicherungen
für die Einzeltitel gelten insoweit nicht. Die der Zusicherung zugrunde liegende
Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich
für das Insertionsjahr aus dem Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr,
soweit nicht vom Verlag eine absolute Auflagenzahl als Zusicherung in der jeweiligen Preisliste
angegeben wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber-
und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres.
Ein Anspruch auf Preisminderung ist innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des
Insertionsjahres geltend zu machen. Die Preisminderung erfolgt auf Basis des Kundennettos
unter Berücksichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder,
wenn dies nicht mehr möglich ist, als Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung wird erst
fällig, wenn die Rückvergütungssumme mindestens 2.500 Euro beträgt. Preisminderungsansprüche
sind bei Abschlüssen ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem
Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der
Anzeige vom Auftrag bzw. Abschluss zurücktreten konnte.
11. Ziffernanzeigen
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der
eingehenden Eingänge die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und
Expressbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
Die anderen Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die
in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Der Verlag kann einzelvertraglich als
Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Eingänge anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4 (Gewicht 50 g)
überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung
ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen.
12. Preislisten
12.1 Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer;
das gilt insbesondere für in Werbeaufträgen und Preislisten genannte Preise.
12.2 Sofern die Preisliste des Titels sich auf Textmillimeterzeilen bezieht, werden bei der
Errechnung der Abnahmemengen Textmillimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter
umgerechnet.
12.3 Der Verlag ist berechtigt, die Preise jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern.
Preisänderungen für Anzeigenverträge sind wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen
Monat vor Veröffentlichung der Anzeige angekündigt werden; in diesem Falle steht dem
Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen in
Textform nach Zugang der Änderungsmitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
Das Rücktrittsrecht gilt nicht für im Dauerschuldverhältnis abzuwickelnde Aufträge. Hier
treten Änderungen der Preisliste sofort in Kraft, sofern nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen ist.
12.4 Textteilanzeigen im Sinne der Preislisten sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten
an Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.
13. Konzernverbundene Unternehmen
Gilt für konzernverbundene Unternehmen eine gemeinsame Rabattierung, ist der schriftliche
Nachweis des Konzernstatus des Werbungtreibenden erforderlich. Konzernverbundene
Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sind Unternehmen, zwischen denen eine
kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 Prozent besteht. Der Konzernstatus ist bei
Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des
letzten Geschäftsberichtes, bei Personengesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges
auf Anforderung vom Verlag nachzuweisen. Der Konzernrabatt muss spätestens
bei Vertragsschluss geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung wird
nicht rückwirkend anerkannt. Konzernrabatte außerhalb der Preisliste bedürfen in jedem Fall
der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Verlag. Konzernrabatte werden nur
für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit
ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die
Konzernrabattierung.
14. Rechteübertragung und -garantie
14.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten
Druckunterlagen Rechte Dritter nicht verletzen. Er erklärt, Inhaber sämtlicher für die
Schaltung und Veröffentlichung der von ihm zur Verfügung gestellten Druckunterlagen
erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte und hierüber verfügungsberechtigt zu
sein. Im Falle der Anzeigenerstellung durch Verlag erklärt der Auftraggeber zudem, alle
zur Erstellung der Anzeige erforderlichen Rechte zu besitzen. Er stellt den Verlag insofern
von allen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung frei. Dies umfasst auch die Kosten zur
Rechtsverteidigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag mit Informationen und
Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
14.2 Der Auftraggeber überträgt dem Verlag an dem von ihm zur Verfügung gestellten
Druckunterlagen die für die Erstellung und die Veröffentlichung der Werbung in Print- und
Online- und Telemedien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen nicht-ausschließlichen
urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz-, Marken- und sonstigen Rechte, insbesondere
das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen
Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und
inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Der Verlag erhält
zudem zeitlich unbegrenzt das Recht zur Eigenwerbung vom Verlag bzw. der jeweiligen
Objekte. Die vorgenannten Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und
sind frei auf Dritte übertragbar.
14.3 Etwaige den Angeboten vom Verlag zugrunde liegende Konzepte und Bestandteile
sind urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt und vom Auftraggeber vertraulich zu
behandeln. Diese Konzepte dürfen insbesondere weder in dieser noch in abgewandelter
Form an Dritte weitergegeben noch von dem Auftraggeber außerhalb des Vertragsumfangs
für eigene Zwecke genutzt werden.
14.4 Wird im Zusammenhang mit der Anzeige eine Grafik oder in sonstiger Art und Weise
der Name, das Logo, das Unternehmenskennzeichen, die Marke, ein Werktitel oder eine
sonstige geschäftliche Bezeichnung verwendet, so gewährt der Auftraggeber dem Verlag
für die Dauer des Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht zur Nutzung
der Grafik oder der entsprechenden Zeichen in der jeweiligen Anzeige.
14.5 Vom Verlag für den Auftraggeber gestaltete Anzeigenmotive (Promotions) dürfen nur für
Anzeigen in den dafür beim Verlag gebuchten Titeln/Ausgaben verwendet werden. Weitere
Rechte werden nicht eingeräumt.
15. Laufzeit
15.1 Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
15.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach vorheriger
Abmahnung bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Recht
zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien
trotz einer schriftlichen Abmahnung wiederholt eine wesentliche Vertragspflicht verletzt,
eine fortdauernde Vertragsverletzung innerhalb angemessener Frist nicht abstellt oder deren
Folgen nicht beseitigt, gegen eine und/oder beide Parteien und/ oder gegen ein vom Verlag
vermarktete Zeitung infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung
erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde oder für den Verlag der begründete
Verdacht besteht, dass der Auftraggeber oder die von ihm zur Verfügung gestellten
Inhalte gegen geltende rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches oder
die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen; ein begründeter Verdacht besteht,
sobald der Verlag auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche
Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen
den Verlag, den Auftraggeber und/oder gegen die vom Verlag vermarkteten Zeitungen bzw.
ab der Aufforderung zu einer Stellungnahme durch die zuständigen Stellen. Ein fristloser
Kündigungsgrund ist auch gegeben, wenn über das Vermögen eines Vertragspartners ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet bzw. ein diesbezüglicher
Antrag gestellt wird und der betroffene Vertragspartner trotz entsprechender Aufforderung
die offenbare Unbegründetheit des Antrags nicht binnen einer angemessenen Frist
nachweist. Ein Grund zur fristlosen Kündigung besteht darüber hinaus, wenn gegen eine
der Vertragsparteien Vollstreckungsmaßnahmen ausgebracht und nicht innerhalb von einem
Monat aufgehoben wurden.
Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen,
allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl
im Betrieb vom Verlag als auch in fremden Betrieben, deren sich der Verlag zur Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten
Anzeigen, wenn das Objekt mit 80 Prozent der im Durchschnitt der letzten vier
Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert
worden ist. Bei geringeren Auslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis
gekürzt, in dem die zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Der
Verlag behält sich vor, aus aktuellem Anlass Erscheinungstermine zu verschieben. Dem
Auftraggeber erwachsen daraus keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verlag.
17. Einschaltung Dritter
Der Auftraggeber bedarf zur vollständigen oder teilweisen Übertragung seiner Rechte
und Pflichten aus dem Anzeigenauftrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom
Verlag. Der Verlag ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem
Anzeigenauftrag Dritter zu bedienen.
18. Vertraulichkeit und Presse
18.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden die Vertragsparteien Einzelheiten des
Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise und Konditionen, sowie über Geschäftsgeheimnisse,
von denen sie im Rahmen der Vertragdurchführung unmittelbar oder mittelbar
durch die jeweils andere Partei Kenntnis erlangen, streng vertraulich behandeln. Dies gilt
nicht, wenn eine Offenlegung gerichtlich oder behördlich angeordnet wird oder zur gerichtlichen
Durchsetzung eigener Rechte gegen die jeweils andere Vertragspartei erforderlich ist.
Der Verlag ist darüber hinaus berechtigt, den Inhalt des Anzeigenauftrags den gemäß Ziffer
17 eingeschalteten Dritten sowie verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz
offen zu legen. Die Verpflichtung besteht während der gesamten Vertragslaufzeit und
unbegrenzt über eine Beendigung hinaus.
18.2 Der Verlag ist berechtigt, die Bruttowerbeumsätze des Auftraggebers und Werbungtreibenden
auf Produktebene zur Veröffentlichung an Nielsen Media Research oder
vergleichbare Institutionen weiterzuleiten.
18.3 Presseerklärungen sowie sonstige öffentliche Verlautbarungen gegenüber Dritten über
die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber oder bezüglich der
Details getroffener Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Freigabe vom Verlag. Dies gilt
ebenso für Logoveröffentlichungen für vom Verlag gelieferte Logos.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Etwaige zusätzliche in der Preisliste enthaltene Geschäftsbedingungen gelten ergänzend
zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
19.2 Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schriftform erforderlich ist,
wird diese durch die Textform gewahrt.
19.3 Änderungen der AGB werden dem Auftraggeber schriftlich sowie unter www.mediaimpact.
de/agb mitgeteilt. Sie gelten als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht
binnen eines Monats ab Mitteilung schriftlich widerspricht.
19.4 Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Auftraggebers
nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder der Verlag die Leistungen widerspruchslos
erbringt, d. h. Werbemittel widerspruchslos geschaltet und veröffentlicht werden.
19.5 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlags. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlags. Bei Nichtkaufleuten bestimmt sich der
Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
19.6 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine gültige
Vereinbarung zu treffen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen so weit wie
möglich nahe kommt.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für B.Z., B.Z. am Sonntag, BILD Berlin-
Brandenburg und für Kombinationsangebote BILD/B.Z. Berlin/Brandenburg
a) Seitenteilige Anzeigen und Eckfeldanzeigen in B.Z. und B.Z. am Sonntag über
310 mm Höhe werden mit der vollen Satzspiegelhöhe (370 mm) berechnet.
b) Für die Buchung der Belegungseinheit B.Z. sichert der Verlag für den Abschlusszeitraum
die Einhaltung einer durchschnittlich verkauften Auflage von 150.000 Exemplaren
Mo.– Fr. zu.
c) Für die Buchung der Belegungseinheit BILD/B.Z. BERLIN-BRANDENBURG-GESAMT
sichert der Verlag für den Abschlusszeitraum die Einhaltung einer durchschnittlich
verkauften Auflage von 250.000 Exemplaren Mo.–Fr. zu.
d) Bei Veröffentlichung von Anzeigen in B.Z./B.Z. am Sonntag erfolgt die Leistung –
die Veröffentlichung von Anzeigen in B.Z./B.Z. am Sonntag – durch die B.Z. Ullstein
GmbH, die Rechnungslegung durch Axel Springer AG.
e) Bei Veröffentlichung von Anzeigen in BILD BERLIN-BRANDENBURG erfolgt die
Leistung – die Veröffentlichung von Anzeigen in BILD BERLIN-BRANDENBURG –
sowie die Rechnungslegung durch die Axel Springer AG.
f) Bei Veröffentlichung von Anzeigen in Deutschland-Gesamt und BILD erfolgt die
Leistung – die Veröffentlichung von Anzeigen in BILD Berlin-Brandenburg, Deutschland-
Ost-Gesamt (inkl. B.Z.), BILD Deutschland und Deutschland-Gesamt (inkl. B.Z.)
– sowie die Rechnungslegung durch die Axel Springer AG.
g) Bei Veröffentlichung von Anzeigen in der Belegungseinheit B.Z./B.Z. am Sonntag
mit BILD BERLIN-BRANDENBURG gilt Folgendes: Sofern Vertragspartner des
Auftraggebers die Axel Springer AG ist, erfolgt die Leistung – die Veröffentlichung
von Anzeigen in der Belegungseinheit B.Z./B.Z. am Sonntag mit BILD BERLINBRANDENBURG
– und die Rechnungslegung durch die Axel Springer AG. Sofern
Vertragspartner des Auftraggebers die B.Z. Ullstein GmbH ist, erfolgt die Leistung –
die Veröffentlichung von Anzeigen in der Belegungseinheit B.Z./B.Z. am Sonntag
mit BILD BERLIN-BRANDENBURG – durch die B.Z. Ullstein GmbH, die Rechnungslegung
durch Axel Springer AG.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen von BILD und BILD am SONNTAG
a) Anzeigenschaltungen in übergeordneten Ausgaben haben Vorrang vor den für Teilausgaben
disponierten Anzeigen, auch wenn sie später aufgegeben werden. Anzeigen in
Teilausgaben müssen gegebenenfalls aus den o. g. Gründen verschoben werden.
b) Die Platzierung von Anzeigen, die für eine bestimmte Seite in den BILD DEUTSCHLANDAusgaben
vorgesehen ist, erfolgt in den anderen Teilausgaben (Regionalausgaben) aus
technischen Gründen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten.
c) Auftraggeber, die bei ihrer Insertion in größeren Belegungseinheiten einzelne Ausgaben
nicht mitbelegen wollen, können wegen der dadurch entstehenden technischen
Schwierigkeiten keine Preisnachlässe erhalten.
d) Das Maximalformat für Anzeigen mit Textanschluss in BILD ist 420 mm hoch.
Anzeigen, die über 420 mm hoch sind, werden auf Satzspiegelhöhe freigestellt und
seitenhoch entsprechend der Spaltenzahl berechnet.
e) Die Berechnung der Anzeigen in BILD am SONNTAG erfolgt nach Seitenteilen
unabhängig von der tatsächlichen Abdruckhöhe.
f) Für die Belegungseinheit BILD DEUTSCHLAND-GESAMT sichert der Verlag für den
Abschlusszeitraum die Einhaltung einer durchschnittlich verkauften Auflage von
2.800.000 Exemplaren (Mo.–Fr.) zu. Für alle anderen Ausgaben (Regionalausgaben)
gilt als Zusicherung der prozentuale Anteil an diesen Auflagen, den die einzelnen
Ausgaben an den durchschnittlich verkauften Auflagen des vergangenen Kalenderjahres
hatten.
g) Für die Belegungseinheit BILD am SONNTAG sichert der Verlag für die Gesamtausgabe
für den Abschlusszeitraum die Einhaltung einer durchschnittlich verkauften Auflage
von 1.350.000 Exemplaren zu. Für alle anderen Ausgaben (Regionalausgaben) gilt als
Zusicherung der prozentuale Anteil an diesen Auflagen, den die einzelnen Ausgaben
an der durchschnittlich verkauften Auflage des vergangenen Kalenderjahres hatten.
h) Für die Belegungseinheit BILD am SONNTAG gilt: Abweichend von Ziffer 10 der
allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt eine Auflagenminderung bei Titeln,
die heftbezogene Auflagendaten veröffentlichen, nur dann zu einer Preisminderung,
wenn und soweit sie bei einer Auflage (zugesicherte verkaufte Auflage) von bis zu
500.000 Exemplaren 10 v.H. und bei einer Auflage (zugesicherte verkaufte Auflage)
von über 500.000 Exemplaren 5 v.H. überschreitet. Eine Auflagenminderung aus
Gründen der Ziffer 23 der allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberücksichtigt.
Die der Zusicherung zugrunde liegende Auflage ist die gesamte verkaufte Auflage
im Sinne der Definition der IVW. Sie errechnet sich für das Insertionsjahr aus dem
Auflagendurchschnitt der vier Quartale vor dem Insertionsjahr, soweit nicht vom Verlag
eine absolute Auflagenzahl als Zusicherung in der jeweiligen Preisliste angegeben
wurde. Voraussetzung für einen Anspruch auf Preisminderung ist ein rabattfähiger
Abschluss auf Basis der Mengenstaffel und für mindestens drei Ausgaben. Grundlage
für die Berechnung der Preisminderung ist der Auftrag pro Unternehmen, soweit
nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei Auftragserteilung
zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich
als Saldo der Auflagenüber- und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben
innerhalb des Insertionsjahres. Ein Anspruch auf Rückvergütung ist innerhalb eines
halben Jahres nach Ablauf des Insertionsjahres geltend zu machen. Die Rückvergütung
erfolgt auf Basis des Kundennettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten
Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, als
Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Rückvergütungssumme
mindestens 2.500 Euro beträgt.
a) Alle Anzeigen können zum jeweiligen Grundpreis über Werbungsmittler abgerechnet
werden.
b) Für Anzeigen innerhalb der media kombi nord sieht der Tarif ein Mindestformat von
30 mm vor.
c) Ab 150.000 mm Anzeigenraum ist Einzelkalkulation möglich.
d) Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen,
Kollektiven, Prospektanzeigen sowie für Anzeigenstrecken Sonderkonditionen
entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu vereinbaren.
e) Für die Verpflichtung, Anzeigen auf bestimmten Plätzen zu veröffentlichen, gilt ein
Aufschlag von 150 %.
f) Das Maximalformat für Anzeigen mit Textanschluss ist beim Nordischen Format
420 mm hoch, beim Rheinischen Format 390 mm hoch, beim Berliner Format
340 mm hoch. Anzeigen, die höher sind, werden freigestellt und seitenhoch (Nordisches
Format 528 mm hoch, Rheinisches Format 487 mm hoch, Berliner Format
430 mm hoch) entsprechend der Spaltenzahl berechnet.
g) Bei Barzahlung ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Firmierung und Anschrift
anzugeben.
h) Die über Nielsen-BallungsRaum-Zeitungen (NBRZ) geschalteten Anzeigen werden bei
der Gewährung von Rabatten durch den Verlag nicht berücksichtigt.
i) mkn-Abschlüsse zählen aufgrund der verminderten Einzelpreise grundsätzlich nicht
zur Abschlusserfüllung bei den Tarifpartnern.
Heiko Rudat
Gesamtanzeigenleiter BILD Regional
Axel-Springer-Str. 65
10888 Berlin
+49 30 2591 71620
+49 30 2591 76718
Irina Hugo
Leiterin Anzeigenverkauf
Axel Springer Straße 65
10888 Berlin
Deutschland
+49 30 2591 76755
+49 30 2591 36755